Satzung

des Mehrgenerationenhauses Bürgerwerkstatt Stutensee e.V.

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Satzung des Mehrgenerationenhauses Bürgerwerkstatt Stutensee e.V. 20.12.2013

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen “Mehrgenerationenhaus Bürgerwerkstatt Stutensee e.V.”.

2. Er hat seinen Sitz in Stutensee und ist in das Vereinsregister eingetragen.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Zweck des “Mehrgenerationenhaus Bürgerwerkstatt Stutensee e.V.” ist die selbstbestimmte Gestaltung und Förderung des sozio-kulturellen Lebens in Stutensee sowie die Anregung und Unterstützung örtlicher Aktivitäten von und mit Familien. Zu diesem Zweck betreibt er eine für alle Bürger/innen offene Begegnungstätte für alle Generationen.

2. Im Einzelnen verfolgt der Verein folgende Aufgaben:

a) Förderung des kulturellen Lebens und Austausches, insbesondere durch Angebote zum freien gestalterischen Arbeiten, Ausstellungen, Lesungen, Konzerte, Vortrags- und Diskussionsabende.

b) Durchführung von Veranstaltungen

– zur Familienbildung, um die Erziehungskompetenz der Eltern zu fördern und stärken

– für alle Generationen, welche dem Austausch und der Kontaktpflege dienen

c) Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements durch eine Förderung von Kontakten unter den Bürger/innen Stutensees.

d) Vernetzung zwischen bereits existierenden Gruppen.

e) Einrichtung und Unterhalt von Räumlichkeiten, die Musikern, Künstlern, der Vereins-, Kinder-, Jugend- und Seniorenarbeit zu günstigen Bedingungen zur Verfügung gestellt werden.

f) Organisation des Tauschring und der Taschengeldbörse Stutensee-Weingarten

g) Organisation einer Kinder-Malwerkstatt mit Betreuung

h) Kooperation mit der Wirtschaft

3. Der Verein strebt die Errichtung eines lebendigen sozio-kulturellen Mehrgenerationenhausesan, das über räumliche und technische Einrichtungen verfügt, die für die/den einzelne/n Bürger/in oder einzelne Gruppen anderweitig nicht erschwinglich oder zugänglich sind. Gruppen oder Einzelpersonen jeden Alters und jeder Nationalität sollen miteinander, nebeneinander oder nacheinander ihren unterschiedlichen Interessen nachgehen können.

4. Die Aufgaben des Vereins werden durch Fördermitgliedsbeiträge, Zuschüsse und Spenden finanziert.

§ 3 Unabhängigkeit

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er versteht sich als freie Vertretung aller Bürger/innen und hält sich von Abhängigkeiten frei.

§ 4 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und integrative Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur zu den satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Zwecke und Aufgaben des Vereins unterstützt.

2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

3. Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Auflösung (bei juristischen Personen) oder Ausschluss vom Verein.

4. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins zuwider handelt.

6. Es besteht keine Beitragspflicht.

7. Fördernde Mitglieder können auf Antrag natürliche und juristische Personen werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Fördernde Mitglieder unterstützen die Vereinstätigkeit durch Zahlung von Beiträgen oder Spenden, ohne die gesetzlichen und satzungsmäßigen Rechte der ordentlichen Mitglieder zu haben.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich, fernmündlich oder elektronisch unter Einhaltung einer Frist von einer Woche einberufen.

2. Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.

3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Protokollführer und Sitzungsleiter unterschrieben.

4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Wahl des Vorstandes, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Änderungen der Satzung.

5. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und die Entlastung des Vorstandes zuständig.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, seiner/seinem Stellvertreter/in und der/dem Schatzmeister/in. Die Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt.

2. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder vertreten.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

4. Die Vorstandssitzungen werden schriftlich, fernmündlich oder elektronisch unter Einhaltung einer Frist von drei Tagen einberufen. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

5. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem oder elektronischem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

6. Tätigkeiten im Dienste des Vereins dürfen angemessen vergütet werden.

Über die Notwendigkeit, Art und Höhe der Vergütungen entscheidet der Vorstand durch Beschluss.

§ 8 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Stadt Stutensee und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zwecken und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.